Erwägungsgrund 23 32025R2643
Da die vorliegende Verordnung darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der Verteidigungsindustrie der Union und der Ukraine zu verbessern, und um den Schutz der wesentlichen Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Empfänger finanzieller Unterstützung der Union im Rahmen des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine, um diese finanzielle Unterstützung erhalten zu können, Rechtsträger sein, die in der Union, in assoziierten Ländern oder in der Ukraine niedergelassen sind und dort ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen haben und die für die Zwecke der Maßnahme Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen nutzen, welche sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, eines assoziierten Landes oder der Ukraine befinden. Ferner sollten Empfänger dieser finanziellen Unterstützung nicht der Kontrolle durch ein anderes nicht assoziiertes Drittland als die Ukraine oder durch einen Rechtsträger eines anderen Drittlands unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte Kontrolle als die Fähigkeit verstanden werden, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben. Wenn Mitgliedstaaten, assoziierte Länder oder die Ukraine Empfänger der finanziellen Unterstützung zum Zwecke der gemeinsamen Beschaffung sind, sollten für die Auftragnehmer und Unterauftragnehmer der Beschaffungsaufträge gleichwertige Kriterien gelten, um sicherzustellen, dass für sie dieselben Bedingungen gelten, wobei der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese Auftragnehmer und Unterauftragnehmer keine Empfänger von Unionsmitteln sind.