VERORDNUNG (EU) 2024/792 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine
Die Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen aus der Ukraine-Reserve sollten jährlich über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus im Haushaltsplan bereitgestellt werden.
Erwägungsgrund 52 32024R0792
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