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Die Ukraine-Reserve kann ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 in Anspruch genommen werden.
Die Ukrainereserve darf im Zeitraum 2024 bis 2027 einen Betrag von 17 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen.
Der jährliche Betrag, der in einem bestimmten Jahr im Rahmen der Ukrainereserve bereitgestellt wird, darf 5 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen. Unbeschadet des in Absatz 2 festgelegten Gesamtbetrags kann der in einem bestimmten Jahr nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung in den Folgejahren bis 2027 verwendet werden.
Die Ukrainereserve kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.
Für den Teil der Unterstützung im Rahmen der Ukraine-Fazilität, der in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung und der Dotierung von Haushaltsgarantien…
Folgende Artikel werden eingefügt: EURI-Instrument (1) Ab dem Jahr 2025 kann das EURI-Instrument für ein bestimmtes Jahr zur Finanzierung eines Teils der Kosten…
Die Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen aus der Ukraine-Reserve sollten jährlich über die Obergrenzen des mehrjährigen…
Was die Unterstützung der Union – außer in Form von Darlehen – betrifft, sollte die vorliegende Verordnung aus Mitteln und nach den Bedingungen der…
Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unterstützungsinstruments für die Ukraine für den Zeitraum vom 30. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2027 setzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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