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Es sollte möglich sein, die erforderlichen, die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens überschreitenden Mittel im Unionshaushalt sowohl für Mitgliedstaaten als auch für den für die Jahre 2023 und 2024 verfügbaren finanziellen Beistand für die Ukraine in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit sollte die Verpflichtung zur Einhaltung der Eigenmittelobergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates unberührt lassen.
Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigten finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten in Anspruch…
In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel…
Müssen Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für einen nach Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments…
Gemäß Artikel 210 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden die Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellem Beistand, die zulasten des…
Nach Artikel 210 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden die Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellem Beistand, die zulasten des…
Nach Prüfung aller sonstigen finanziellen Möglichkeiten, innerhalb der Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen für 2020 der Rubrik 4 (Europa in der Welt) des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.