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Angesichts der bestehenden Ungewissheit und der erforderlichen Flexibilität bei der Durchführung der Fazilität sollte es der Ukraine möglich sein, bei der Kommission einen begründeten Antrag auf einen Vorschlag zur Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans zu stellen, wenn der Ukraine-Plan, auch im Hinblick auf einschlägige qualitative und quantitative Schritte, von der Ukraine aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig nicht mehr erfüllt werden kann. Darüber sollte die Kommission im Einvernehmen mit der Ukraine auch einen Vorschlag zur Änderung dieses Durchführungsbeschlusses des Rates unterbreiten können, wenn es insbesondere gilt, Änderungen der Umstände zu berücksichtigen, die die Festlegung ehrgeizigerer Ziele ermöglichen, oder wenn die verfügbaren Beträge geändert werden sollen. Die Ukraine sollte auch begründete Anträge auf Änderung des Ukraine-Plans stellen und gegebenenfalls Nachträge vorschlagen können, wenn es gilt, zusätzliche Mittel anderer Geber oder anderer Quellen zu berücksichtigen.
Die Kommission kann im Einvernehmen mit der Ukraine einen Vorschlag zur Änderung des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates…
Die Kommission bewertet unverzüglich die Relevanz, Vollständigkeit und Angemessenheit des in Artikel 20 genannten Ukraine-Plans oder gegebenenfalls der Änderung…
Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss zur Gewährung einer außerordentlichen Finanzierung…
Es ist wichtig, sowohl Flexibilität und Planbarkeit als auch Stabilität bei der Unterstützung der Ukraine durch die Union zu gewährleisten. Zu diesem Zweck…
Die Kommission sollte den Ukraine-Plan anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Kriterien bewerten. Im Falle einer positiven Bewertung des Ukraine-Plans…
Die Kommission sollte jedes Jahr eine Bewertung der Durchführung der Unterstützung im Rahmen der Fazilität vornehmen. Sie sollte dem mit dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.