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Ist eine Reformagenda einschließlich der einschlägigen Auszahlungsbedingungen für Moldau aufgrund objektiver Umstände in Teilen oder in Gänze nicht mehr umsetzbar, so kann Moldau eine geänderte Reformagenda vorschlagen. In diesem Fall kann Moldau bei der Kommission einen begründeten Antrag auf Änderung ihres in Artikel 13 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses stellen.
Die Kommission kann den Durchführungsbeschluss im Wege des in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens ändern, insbesondere um Änderungen der verfügbaren Mittelausstattungen im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 19 zu berücksichtigen.
Ist die Kommission der Auffassung, dass die von Moldau angeführten Gründe eine Änderung seiner Reformagenda rechtfertigen, so bewertet sie die geänderte Reformagenda gemäß Artikel 12 und kann den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss unverzüglich im Wege des in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens ändern.
In einer Änderung kann die Kommission für die Auszahlungsbedingungen Zeitleisten akzeptieren, die bis 31. Dezember 2028 reichen.
Im Falle einer positiven Bewertung gemäß Artikel 14 billigt die Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses die vom Begünstigten vorgelegte Reformagenda…
Angesichts der erforderlichen Flexibilität bei der Durchführung der Fazilität sollte Moldau die Möglichkeit haben, bei der Kommission einen begründeten Antrag…
Die Kommission kann den Durchführungsbeschluss ändern, insbesondere um Änderungen der verfügbaren Beträge im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 21 zu…
Angesichts der erforderlichen Flexibilität bei der Durchführung der Fazilität sollten die einzelnen Begünstigten die Möglichkeit haben, bei der Kommission einen…
Die Kommission sollte die Reformagenda anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Kriterien bewerten. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.