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Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Ukraine durch den Angriffskrieg Russlands befindet, und um die Ukraine auf ihrem langfristigen Stabilitätspfad zu unterstützen, sollten die Darlehen an die Ukraine zu äußerst günstigen Konditionen vergeben werden und eine maximal 35-jährige Laufzeit haben; auch sollte mit der Tilgung nicht vor 2034 begonnen werden. Außerdem sollte von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abgewichen und es der Union gestattet werden, die Zinskosten (Finanzierungs- und Liquiditätsmanagementkosten) für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 zu decken und die Verwaltungskosten (Gebühren für Verwaltungsgemeinkosten) zu erlassen, die sonst von der Ukraine zu tragen wären. Der Anleihekostenzuschuss sollte als zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Unterstützung im Rahmen der Fazilität geeignet erscheinendes Instrument im Sinne des Artikels 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gewährt werden.
Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Ukraine durch den Angriffskrieg Russlands befindet, und um die Ukraine auf ihrem langfristigen Stabilitätspfad…
Angesichts der schwierigen Lage der Ukraine aufgrund des russischen Angriffskriegs und zur Unterstützung ihres langfristigen Stabilitätspfads ist es angezeigt,…
Angesichts der schwierigen Lage aufgrund des russischen Angriffskriegs und zur Unterstützung des langfristigen Stabilitätspfads der Ukraine ist es angezeigt,…
Es sollte der Ukraine möglich sein, den Zinszuschuss und den Erlass der Verwaltungskosten jedes Jahr bis Ende März zu beantragen. Um eine flexible Rückzahlung…
Angesichts der Notwendigkeit, die fortdauernde makrofinanzielle Stabilität der Ukraine zu gewährleisten, ist es angezeigt, falls das Rahmenabkommen nicht…
Für den Teil der Unterstützung im Rahmen der Ukraine-Fazilität, der in Form von Darlehen gewährt wird, sollte die bestehende Garantie aus dem Unionshaushalt zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.