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Abweichend von Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und vorbehaltlich verfügbarer Mittel können die Finanzierungskosten, die Kosten des Liquiditätsmanagements und die Gebühren für Verwaltungsgemeinkosten im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehenstransaktionen aus der Fazilität entrichtet werden (im Folgenden „Fremdkapitalkostenzuschuss“); davon ausgenommen sind Kosten in Verbindung mit der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen und die Beträge, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/467 bereitgestellt wurden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 wird der Fremdkapitalkostenzuschuss von Kapitel V dieser Verordnung abgedeckt.
Die Ukraine kann den in Absatz 1 genannten Fremdkapitalkostenzuschuss jedes Jahr beantragen. Die Kommission kann den Fremdkapitalkostenzuschuss bis zu einem Betrag gewähren, der die Grenzen der im Jahreshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel nicht übersteigt.
Die Ukraine kann den Fremdkapitalkostenzuschuss jedes Jahr beantragen. Die Kommission kann den Fremdkapitalkostenzuschuss bis zu einem Betrag gewähren, der die…
Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Ukraine durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine befindet, und im Hinblick auf die Unterstützung der…
der Betrag der Hilfe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung wird im Einklang mit Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792…
Die Ukraine kann den Zinszuschuss und die Deckung der Verwaltungskosten durch die Union bis Ende März eines jeden Jahres beantragen.
Die Ukraine kann den Zinszuschuss und die Deckung der Verwaltungskosten durch die Union jedes Jahr beantragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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