Erwägungsgrund 11 32024R0823
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Aufhebung der Zulassung zur Präferenzregelung im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen, der Ausstellung von Echtheitszeugnissen, mit denen bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes oder Gebiets sind und der Definition in dieser Verordnung entsprechen, sowie die zeitweilige vollständige oder teilweise Aussetzung der Regelungen gemäß dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgeübt werden.