Erwägungsgrund 9 32024R0823
Für den Ursprungsnachweis und die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen sollten die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission gelten.