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Für den Ursprungsnachweis und die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen sollten die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission gelten.
Die zuständige Behörde übermittelt Bei der Übermittlung ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von…
Die Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/947 sollten in geeigneter Form für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gelten, und die…
Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission und Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission wurden durch die…
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates , die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und die…
Soweit im Unionsrecht bereits Vorschriften über die Bereitstellung von Informationen an zuständige Behörden und die Zusammenarbeit mit und zwischen diesen…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.