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Hat der Einführer aufgrund zollrechtlicher Vorschriften einen Ursprung der Waren angegeben, so können die Zollbehörden vom Einführer einen Ursprungsnachweis für diese Waren verlangen.
Wenn aufgrund zollrechtlicher Vorschriften oder anderer Rechtsakte der Union zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsangaben den einschlägigen Rechtsakten der Union entsprechen.
Wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur Feststellung des Landes, in dem diese Waren vollständig gewonnen oder hergestellt oder ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, einen Ursprungsnachweis für Waren in der Union ausgestellt werden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Vorlage von Ursprungsnachweisen für Waren und deren Überprüfung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei…
Die Industrie- und Handelskammern erteilen zum Zwecke der Ausstellung von Ursprungsnachweisen verbindliche Auskünfte nach Artikel 33 des Zollkodex der Union…
Sofern ein nach dem entsprechenden Verfahren des Artikels 30 getroffener Beschluss dies vorsieht, muss der Ursprung der durch die Union überwachten oder unter…
anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Rechtsakte der Union zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind; und
in denen die Verfahrensregeln für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren für die Zwecke der Maßnahmen gemäß Absatz 1 festlegt werden;
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem die Regeln festgelegt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.