Erwägungsgrund 3 32024R0868
Um für ein einheitliches Vorgehen beim Schutz personenbezogener Daten in der Union zu sorgen, sollte der Beschluss 2009/917/JI geändert und dabei an die Richtlinie (EU) 2016/680 angeglichen werden. Insbesondere sollten die in diesem Beschluss niedergelegten Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten dem Grundsatz der Zweckbindung entsprechen, auf bestimmte Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten beschränkt sein, die Anforderungen an die Datensicherheit erfüllen, einen zusätzlichen Schutz für besondere Kategorien personenbezogener Daten vorsehen und die Bedingungen für die anschließende Verarbeitung erfüllen. Überdies sollte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates eine koordinierte Überwachung des Betriebs des ZIS durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen Aufsichtsbehörden vorgesehen werden.