Erwägungsgrund 6 32024R0886
Vor dem Aufkommen von Echtzeitüberweisungen wurden Zahlungsvorgänge in der Regel von Zahlungsdienstleistern gebündelt und zu vorab festgelegten Zeiten zu Bearbeitungs-, Clearing- und Abwicklungszwecken einem Massenzahlungssystem übermittelt. Bei den derzeit zur Verarbeitung von Echtzeitüberweisungen in Euro genutzten Massenzahlungssystemen werden Zahlungsvorgänge jedoch einzeln übermittelt und rund um die Uhr in Echtzeit abgewickelt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, die Begriffsbestimmung von „Massenzahlungssystem“ in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu ändern.