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Da Pflanzenschutzmittel auf Bifenazat-Basis nur für die Anwendung auf nicht genießbaren Kulturen zugelassen sind, sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gesenkt und — auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt — in Anhang V der genannten Verordnung aufgenommen werden, sobald die Aufbrauchfristen abgelaufen sind. Außerdem sollten zur Vermeidung von Unklarheiten die entsprechenden Fußnoten, die auf fehlende Informationen zur Hydrolyse hinweisen, gestrichen werden.
Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen wurden widerrufen. Daher sollten die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG)…
Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen wurden widerrufen. Daher sollten die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG)…
Die Genehmigung für den Wirkstoff Epoxiconazol lief am 30. April 2020 aus, und der Antragsteller zog seinen Antrag auf Erneuerung zurück. Alle geltenden…
Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Haloxyfop wurden widerrufen. Daher sollten die für diesen Wirkstoff geltenden RHG in Anhang II der…
Für Bifenazat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.
Die Genehmigung für den Wirkstoff Denatoniumbenzoat lief am 30. November 2020 aus und es wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gestellt. Alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.