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Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates können die Mitgliedstaaten über die Dauer der Aufbrauchfristen für Verkauf und Vertrieb, die Entsorgung, die Lagerung und den Verbrauch bereits bestehender Lagerbestände des betreffenden Pflanzenschutzmittels entscheiden. Die von den Mitgliedstaaten für Bifenazat eingeräumten maximalen Aufbrauchfristen laufen am oder vor dem 1. Januar 2024 ab.
Jede Aufbrauchfrist, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder gemäß nationalen Bestimmungen für die Zulassung von…
Für Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoffe, die einen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten Beistoff enthalten, sollte die von…
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Gültigkeitsdauer der nach Absatz 2 getroffenen Beschlüsse bis zum 31. März 2031 zu verlängern; von diesen Beschlüssen…
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen für eine…
Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die…
Abweichend von Artikel 3 der Entscheidung 2004/248/EG der Kommission ist jede von Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.