Erwägungsgrund 16 32024R0900
Diese Verordnung sollte harmonisierte Transparenz- und entsprechende Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsakteure vorsehen, die politische Werbung und damit verbundene Dienstleistungen erbringen (d. h. Tätigkeiten, die normalerweise gegen ein Entgelt erbracht werden, wozu auch Sachleistungen gehören können). Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung und Verbreitung politischer Anzeigen. Die Vorschriften dieser Verordnung betreffend hohe Transparenzstandards für politische Werbedienstleistungen stützen sich auf Artikel 114 AEUV. Diese Verordnung sollte im Zusammenhang mit der Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung politischer Werbung auch den Einsatz von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren berücksichtigen, die auf der Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen. Die Vorschriften dieser Verordnung, die den Einsatz von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren behandeln, stützen sich auf Artikel 16 AEUV. An Einzelpersonen in einem Mitgliedstaat gerichtete politische Werbung sollte Werbung berücksichtigen, die in Gänze von Diensteanbietern außerhalb der Union ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird, sich jedoch an Einzelpersonen in der Union richtet. Um zu ermitteln, ob eine politische Anzeige an Einzelpersonen in einem Mitgliedstaat gerichtet ist, sollten Faktoren berücksichtigt werden, die diese Anzeige mit diesem Mitgliedstaat verknüpfen, wie die Sprache, der Kontext, das Ziel der Anzeige und die Verbreitungswege.