Erwägungsgrund 15 32024R0900
Bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung sollte den besonderen Bedürfnissen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden. Unter dem Begriff „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ sollten Unternehmen verstanden werden, die unter Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.