Erwägungsgrund 3 32024R0900
Da Werbung, einschließlich politischer Werbung, in der Regel gegen Bezahlung bereitgestellt wird, wozu auch Sachleistungen gehören können, stellt sie eine Dienstleistung nach Artikel 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. In der dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Erklärung Nr. 22 zu Personen mit einer Behinderung kam die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten überein, dass die Organe der Union bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 114 AEUV den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen müssen.