Erwägungsgrund 27 32024R0900
Im Interesse einer wirksamen Kommunikation mit der breiten Öffentlichkeit sollte die öffentliche Kommunikation durch, für oder im Namen einer Behörde eines Mitgliedstaats oder einer Behörde der Union, einschließlich Regierungsmitgliedern, z. B. in Form von Pressemitteilungen oder -konferenzen, in denen Rechtsetzungs- oder Regulierungsinitiativen angekündigt werden und die diesen Initiativen zugrunde liegende politische Entscheidung erläutert wird, keine politische Werbung darstellen, sofern sie nicht geeignet und darauf ausgerichtet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, eines Abstimmungsverhaltens oder eines Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozesses zu beeinflussen. In gleicher Weise sollten auch praktische Information aus amtlichen Quellen der Mitgliedstaaten oder der Union, die sich ausschließlich auf die Organisation und die Modalitäten der Teilnahme an Wahlen oder Referenden, einschließlich der Bekanntgabe von Kandidaturen oder Referendumsvorlagen, beziehen, keine politische Werbung darstellen.