Erwägungsgrund 30 32024R0900
Politische Meinungen, die in privater Verantwortung geäußert werden, stellen eine besondere Ausprägung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit dar. Es handelt sich nicht um politische Werbung, und es ist notwendig, dass diese Unterscheidung klar getroffen wird. Zu diesem Zweck sollten politische Meinungen, die als Privatperson geäußert werden, nicht unter diese Verordnung fallen. Die Feststellung, dass eine politische Meinung als Privatperson geäußert wurde, sollte in der Regel auf der selbst vorgenommenen Einstufung beruhen, wobei jedoch kontextbezogene Aspekte berücksichtigt werden können. Zu den relevanten Faktoren könnte gehören, ob die Meinung im Namen einer anderen Einrichtung abgegeben wird, ob die Mitteilung die Eigenwerbung für eine Kandidatur oder eine Kampagne bei einer Wahl, einem Referendum oder einem Rechtssetzungs- oder Regulierungsprozess bezweckt, ob sie von einer Person geäußert wird, die sich im Allgemeinen aktiv für Kampagnen oder Veränderungen in politischen oder sozialen Fragen einsetzt, und ob die Mitteilung an eine unbestimmte Zahl von Personen weitergegeben wird. Eine politische Meinung sollte nicht als in privater Verantwortung geäußert angesehen werden, wenn für die Äußerung dieser Meinung oder im Zusammenhang damit eine bestimmte Vergütung von Dritten, darunter auch Sachleistungen, gewährt wird.