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Bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung sollte den besonderen Bedürfnissen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden. Unter dem Begriff „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ sollten Unternehmen verstanden werden, die unter Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.
„Mittlere Unternehmen“ sind Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates .
„Kleinstunternehmen“, „kleine Unternehmen“ oder „mittlere Unternehmen“ ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des…
Um unionsweit für ein einheitliches Verbraucherschutzniveau zu sorgen und um Divergenzen zu verhindern, die den Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im…
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten einige Bestimmungen dieser Richtlinie über die Rechte der Endnutzer nicht für Kleinstunternehmen…
Um Rechtsklarheit dahin gehend zu schaffen, dass alle Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform von den…
Bei der Definition der KMU sollten die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Empfehlung der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.