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Die in Artikel 11 der Charta verankerte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit umfasst das Recht des Einzelnen auf eine freie politische Meinungsäußerung, einschließlich des Rechts, politische Informationen zu empfangen und weiterzugeben sowie politische Ideen zu teilen. Jegliche Einschränkung dieser Freiheit muss mit Artikel 52 der Charta im Einklang stehen. Diese Freiheit kann Differenzierungen oder Einschränkungen unterliegen, sofern sie zur Verwirklichung eines legitimen Ziels erforderlich und gerechtfertigt sind und die allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts, wie Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit, gewahrt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn politische Ideen über Anbieter politischer Werbedienstleistungen kommuniziert werden. Die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit gehören zu den Eckpfeilern einer lebendigen demokratischen Debatte.
Das in Artikel 11 der Charta garantierte Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein,…
Der Zugang zu Informationen ist ein Grundrecht. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) bestimmt, dass jede Person das Recht…
Personen, die Informationen über eine Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit ihren beruflichen Tätigkeiten melden, machen…
Diese Richtlinie sieht zwar Maßnahmen und Rechtsbehelfe vor, die darin bestehen können, dass die Offenlegung von Informationen verhindert wird, um…
Die vollständige Harmonisierung der Transparenz- und der entsprechenden Sorgfaltspflichten sollte die Freiheit der Anbieter politischer Werbedienstleistungen…
Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.