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Diese Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu Grundprinzipien stehen, die sich aus Verfassungsüberlieferungen ergeben und die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, insbesondere die Freiheit der Presse und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien, betreffen, oder die in Widerspruch zu Bestimmungen stehen, die die Rechte und Verantwortlichkeiten sowie die Verfahrensgarantien für die Presse oder andere Medien regeln, wenn diese Bestimmungen sich auf die Feststellung oder Begrenzung der Verantwortlichkeit beziehen.
Diese Verordnung darf in keiner Weise die Pressefreiheit oder die Freiheit der Meinungsäußerung in den Medien einschränken, soweit diese Freiheiten in der Union…
Diese Verordnung lässt die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der Rechtsgrundsätze, die in der Charta und in Artikel 6 EUV verankert sind, und die…
Diese Verordnung darf in keiner Weise die Pressefreiheit oder die Freiheit der Meinungsäußerung in den Medien einschränken, soweit diese Freiheiten in der Union…
Diese Verordnung berührt nicht die Pflicht, die in Artikel 6 EUV verankerten Rechte, Freiheiten und Grundsätze zu achten, und gilt unbeschadet der…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und vor allem…
Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die in der Charta, insbesondere in deren Artikeln 7, 8, 11, 16, 47, 50 und 52, verankert sind. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.