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In Artikel 11 Absatz 1 der Charta ist festgelegt, dass jeder das Recht auf freie Meinungsäußerung hat, was die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Charta hat jede Person das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen. Diese Rechte sind Grundrechte eines jeden Unionsbürgers und einer jeden Unionsbürgerin.
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu…
Bei der Durchführung des Unionsrechts achten die Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta die Rechte, die in der Charta festgelegt sind, und fördern deren…
Nach Artikel 47 der Charta hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, bei einem…
Im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf Freiheit der…
Die Grundrechte und Grundfreiheiten aller beteiligten Personen sollten gemäß dem Unionsrecht uneingeschränkt gewahrt und geachtet werden, insbesondere das Recht…
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.