Erwägungsgrund 10 32024R0903
Im Interesse eines kohärenten Konzepts für die Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union und der Unterstützung des Grundsatzes der guten Verwaltungspraxis und des freien Verkehrs personenbezogener und nicht personenbezogener Daten innerhalb der Union sollten die Vorschriften für alle Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen, die verbindliche Anforderungen an transeuropäische digitale öffentliche Dienste vorsehen und somit die Fähigkeit dieser Einrichtungen und Stellen, Daten über ihre Netz- und Informationssysteme auszutauschen, beeinflussen, so weit wie möglich aneinander angeglichen werden. Dieses Ziel betrifft die Kommission und andere Einrichtungen der Union genauso wie öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten auf allen Verwaltungsebenen, sei es national, regional oder lokal. Die Einrichtungen der Union spielen eine wichtige Rolle bei der Erhebung regulatorischer Berichterstattungsdaten aus den Mitgliedstaaten. Daher sollten derartige Daten ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.