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In Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Züchtungsprogramme einführen können, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren (im Folgenden „Züchtungsprogramme“). Gemäß Artikel 6a Absatz 3 der genannten Verordnung sind die Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, verpflichtet, der Kommission regelmäßig Berichte vorzulegen (im folgenden „Berichte“).
Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Züchtungsprogramme einführen können, um in ihren Schafpopulationen auf…
Der folgende Artikel wird eingefügt: Züchtungsprogramme (1) Die Mitgliedstaaten können Züchtungsprogramme einführen, um in ihren Schafpopulationen auf…
Anhang VII Kapitel C TEIL 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung: „ TEIL 5 Von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnde…
Anhang VII Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Mindestanforderungen an Züchtungsprogramme der Mitgliedstaaten zur TSE-Resistenz bei Schafen;…
Ein harmonisiertes Züchtungsprogramm, um auf TSE-Resistenz bei Schafen zu selektieren, wurde als Übergangsmaßnahme durch die Entscheidung 2003/100/EG der…
Durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.