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Mit der vorgeschlagenen Änderung werden die für die Mitgliedstaaten geltenden Berichtspflichten dahin gehend vereinfacht, dass von einer systematischen jährlichen Berichterstattung umgestellt wird auf eine Berichterstattung in den Fällen, in denen dies unbedingt erforderlich ist, und zwar wenn an den Züchtungsprogrammen Änderungen vorgenommen wurden. Die vorgeschlagene Änderung wird sich nicht auf das Hauptziel der Maßnahme auswirken, das darin besteht, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die epidemiologische Lage in Bezug auf TSE in ihrem Hoheitsgebiet überwachen und über sie Bericht erstatten.
Die Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, legen der Kommission regelmäßig Berichte vor, damit die Programme wissenschaftlich evaluiert werden…
Nach Konsultation des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses kann das in Absatz 1a Buchstaben a und c festgesetzte Alter nach dem in Artikel 24 Absatz 3…
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Zeitplan für die Berichterstattung zu rationalisieren, sollte die Häufigkeit der Berichterstattung durch die…
Die Mitgliedstaaten legen auf freiwilliger Basis zusätzlich zu dem nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgeschriebenen jährlichen Bericht…
Die Berichterstattungsvorschriften sollten vereinfacht werden und bessere vergleichende Analysen ermöglichen. Aus diesem Grund sollten die verschiedenen…
In Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Züchtungsprogramme einführen können, um in ihren Schafpopulationen auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.