Erwägungsgrund 38 32024R0982
Die Mitgliedstaaten und Europol sollen die Richtigkeit und die Relevanz der gemäß dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherstellen. Stellt ein Mitgliedstaat oder Europol fest, dass die übermittelten Daten unrichtig oder nicht länger aktuell sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so sollte er dies dem ersuchenden Mitgliedstaat oder Europol unverzüglich mitteilen. Alle betroffenen Mitgliedstaaten oder Europol sollen unverzüglich die Daten entsprechend berichtigen oder löschen. Hat der Mitgliedstaat, der die Daten erhalten hat, oder Europol Grund zu der Annahme, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind oder gelöscht werden sollten, so sollte er den Mitgliedstaat, der die Daten bereitgestellt hat, unverzüglich darüber unterrichten.