Erwägungsgrund 37 32024R0982
Angesichts des Umfangs und der Sensibilität der für die Zwecke dieser Verordnung ausgetauschten personenbezogenen Daten und der unterschiedlichen nationalen Vorschriften für die Speicherung von Informationen über natürliche Personen in nationalen Datenbanken ist es wichtig sicherzustellen, dass die für die automatisierte Abfrage im Rahmen dieser Verordnung verwendeten Datenbanken im Einklang mit dem nationalen Recht und der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichtet werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten, bevor sie ihre nationalen Datenbanken mit dem Router oder dem EPRIS verbinden, eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 durchführen und die in dieser Richtlinie vorgesehene Aufsichtsbehörde konsultieren.