Erwägungsgrund 13 32025R0012
Die in dieser Verordnung und in den entsprechenden delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen sollten zur einheitlichen Umsetzung dieser Verordnung durch die Fluggesellschaften führen, wodurch die Kosten für die Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme minimiert werden. Um eine harmonisierte Umsetzung dieser Anforderungen durch die Fluggesellschaften zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf die Datenstruktur, das Datenformat und das Protokoll für die Übertragung der Daten, sollte die Kommission auf der Grundlage ihrer Zusammenarbeit mit den zuständigen Grenzbehörden, den anderen Behörden der Mitgliedstaaten, den Fluggesellschaften und den zuständigen Agenturen der Union sicherstellen, dass das von der Kommission zu erstellende Handbuch alle erforderlichen Leitlinien und Klarstellungen enthält.