Art. 58 32024R0982
Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass die durch eu-LISA und Europol für die Zwecke der vorliegenden Verordnung erfolgenden Verarbeitungsvorgänge von personenbezogenen Daten mindestens alle vier Jahre nach den einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft werden. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten und der betreffenden Stelle der Union übermittelt. eu-LISA und Europol erhalten vor der Annahme des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme.
eu-LISA und Europol erteilen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die von ihm angeforderten Auskünfte, gewähren ihm Zugang zu allen von ihm angeforderten Dokumenten und zu ihren gemäß den Artikeln 40 und 45 erstellten Protokollen und gewähren ihm jederzeit Zugang zu all ihren Räumlichkeiten. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2018/1725 und im Hinblick auf Europol gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794.