Erwägungsgrund 72 32018R1862
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung wahrt insbesondere den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in vollem Umfang und zielt dabei darauf ab, ein sicheres Umfeld für alle Personen, die sich im Gebiet der Union aufhalten, und den besonderen Schutz von Kindern vor Menschenhandel und Entführung zu gewährleisten. In Fällen, in denen auch Kinder betroffen sind, sollte das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden.