Art. 63 32024R0982
Schulungen
Ermächtigte Mitarbeiter der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, der nationalen Aufsichtsbehörden und von Europol erhalten je nach Zuständigkeit angemessene Ressourcen und Schulungen, auch zum Datenschutz und zur genauen Überprüfung von Übereinstimmungen, damit sie die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrnehmen können.