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Der Stoff 5-Chlor-2-(2,4-dichlorphenoxy)phenol (CAS-Nr. 3380-34-5), dem die INCI-Bezeichnung Triclosan zugewiesen wurde, ist derzeit in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter Eintrag 25 aufgeführt und daher zur Verwendung als Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln zugelassen, im Fall von Zahnpasta, Handseifen, Körperseifen/Duschgels, nicht sprühbaren Desodorierungsmitteln, Gesichtspudern, Concealern und Nagelmitteln zur Reinigung von Finger- und Fußnägeln vor der Anwendung künstlicher Nagelsysteme ist die entsprechende Höchstkonzentration 0,3 %, für Mundspülungen beträgt die Höchstkonzentration 0,2 %.
Der Stoff 1-(4-Chlorphenyl)-3-(3,4-dichlorphenyl)harnstoff (CAS-Nr. 101-20-2), dem die INCI-Bezeichnung Triclocarban zugewiesen wurde, ist derzeit in Anhang V…
In Anhang V Eintrag 25 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist für die Verwendung von Triclosan als Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln eine…
Der Stoff „Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid“ (CAS-Nr. 75980-60-8) der in der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) als…
In Anbetracht der wissenschaftlichen Stellungnahme des SCCS kann der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung von Triclosan in kosmetischen Mitteln ein…
Der SCCP kam zu dem Schluss, dass die fortgesetzte Verwendung von Triclosan als Konservierungsstoff mit der bisherigen Höchstkonzentration von 0,3 % in allen…
Der Wirkstoff 2-Hydroxybiphenyl und seine Salze, die gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) unter den Namen o-Phenylphenol,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.