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Der Stoff 1-(4-Chlorphenyl)-3-(3,4-dichlorphenyl)harnstoff (CAS-Nr. 101-20-2), dem die INCI-Bezeichnung Triclocarban zugewiesen wurde, ist derzeit in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter Eintrag 23 aufgeführt und darf daher mit einer Höchstkonzentration von 0,2 % als Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln verwendet werden. Darüber hinaus ist Triclocarban in Anhang III unter Eintrag 100 der genannten Verordnung aufgeführt und daher auch zu anderen Zwecken zugelassen, als die Entwicklung von Mikroorganismen in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln mit einer Höchstkonzentration von 1,5 % zu hemmen.
Der Stoff 5-Chlor-2-(2,4-dichlorphenoxy)phenol (CAS-Nr. 3380-34-5), dem die INCI-Bezeichnung Triclosan zugewiesen wurde, ist derzeit in Anhang V der Verordnung…
In Anhang V Eintrag 25 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist für die Verwendung von Triclosan als Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln eine…
Der Stoff 1-(4-Chlorphenoxy)-1-(1-imidazolyl)-3,3-dimethyl-2-butanon, der gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) unter dem…
Die Verwendung der Stoffe mit der Bezeichnung Alkyl(C12-22)trimethylammoniumbromid und -chlorid als Konservierungsstoffe ist in Anhang V Eintrag 44 der…
Der Stoff Ethyl-N-alpha-dodecanoyl-L-arginin-hydrochlorid, der gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) unter dem Namen Ethyl…
In Anbetracht der wissenschaftlichen Stellungnahme des SCCS kann der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung von Triclocarban in kosmetischen Mitteln ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.