Erwägungsgrund 20 32025R1106
Bei den Förderfähigkeitskriterien sollten bestehende Lieferketten und die industrielle Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU berücksichtigt und eine Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Fähigkeiten ermöglicht werden. Daher sollte eine gemeinsame Beschaffung, an der Unterauftragnehmer beteiligt sind, an die zwischen 15 % und 35 % des Auftragswerts vergeben werden, und die ihren Sitz sowie ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen nicht in der Union, in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in der Ukraine haben, förderfähig sein.