Erwägungsgrund 21 32025R1106
Für bestimmte Verteidigungsgüter, deren zugrunde liegenden Technologien in der Union nicht weithin verfügbar sind und die in großem Umfang schwer ersetzbar sein können, sollten zusätzliche Bedingungen vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass die Streitkräfte der Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Güter an keinerlei durch Drittländer auferlegte Beschränkungen gebunden sind. Bei solchen Verteidigungsgütern sollte der Auftragnehmer oder das Auftragnehmer-Konsortium daher ohne von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Definition, Anpassung oder Entwicklung der Konstruktion der beschafften Verteidigungsgüter entscheiden können; hierzu gehört auch die rechtliche Befugnis, jene Komponenten, die von Drittländern oder Rechtsträgern von Drittländern auferlegten Beschränkungen unterliegen, zu ersetzen oder zu entfernen.