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Da die Verwendung des Stoffes Naringenin (FL-Nr. 16.132) als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führen dürfte, ist es angesichts des Gutachtens der Behörde angezeigt, eine solche Verwendung zuzulassen.
In ihrem Gutachten vom 20. März 2024 bewertete die Behörde die Sicherheit des Stoffes Naringenin (FL-Nr. 16.132) bei Verwendung als Aromastoff und kam zu dem…
Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 16.127 als Aromastoff keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der festgelegten Verwendungsbedingungen aufwirft und nicht zu…
Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 16.133 als Aromastoff keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der festgelegten Verwendungsbedingungen aufwirft und nicht zu…
Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 05.229 als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und nicht zu einer…
Da die Verwendung des Stoffes FL-Nr. 16.135 als Aromastoff unter den festgelegten Verwendungsbedingungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft und nicht zu einer…
Da die Verwendungen des Stoffes 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on (FL-Nr. 16.134) als Aromastoff unter den festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.