Erwägungsgrund 10 32013R0617Diese Verordnung sollte spätestens dreieinhalb Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft werden.
Erwägungsgrund 13 32011R0494Diese Verordnung sollte sechs Monate nach dem Inkrafttreten anwendbar werden, damit die Akteure für die Einhaltung ihrer Bestimmungen sorgen können.
Erwägungsgrund 11 32022R2472VERORDNUNG (EU) 2022/2472 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Daher sollte diese Verordnung für solche Regelungen vorerst höchstens sechs Monate gelten, damit sich deren Inkrafttreten nicht verzögert. Die Kommission kann…
Art. 2 Abs. 1 32009R0246VERORDNUNG (EG) Nr. 246/2009 DES RATES vom 26. Februar 2009 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung)
Die gemäß Artikel 1 erlassene Verordnung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten.
Erwägungsgrund 12 32024R0823VERORDNUNG (EU) 2024/823 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Februar 2024 über besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (kodifizierter Text)
Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2025 zu begrenzen —
Erwägungsgrund 37 32007R0834Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
Diese Verordnung sollte ab einem Zeitpunkt gelten, der der Kommission hinreichend Zeit lässt, die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.