Erwägungsgrund 5 32020R1474VERORDNUNG (EU) 2020/1474 DER KOMMISSION vom 13. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer und einer befristeten Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten zur Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Text von Bedeutung für den EWR)
Deshalb sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 um drei Jahre, bis zum 31. Dezember 2023, verlängert werden.
Art. 8 32023R2832VERORDNUNG (EU) 2023/2832 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2030.
Art. 8 32023R2831VERORDNUNG (EU) 2023/2831 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2030.
Erwägungsgrund 24 32019R0877VERORDNUNG (EU) 2019/877 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Um für die Anwendung dieser Verordnung ausreichend Zeit einzuräumen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 28. Dezember 2020 angewandt werden —
Art. 11 32022R0720VERORDNUNG (EU) 2022/720 DER KOMMISSION vom 10. Mai 2022 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet am 31. Mai 2034.
Erwägungsgrund 39 32014R0513VERORDNUNG (EU) Nr. 513/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates
Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates anzupassen. Deshalb sollte…