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Zur Ermöglichung von Flexibilität und Innovation sollte es unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Fluggesellschaften im Sinne dieser Verordnung und ihrer jeweiligen Geschäftsmodelle, unter anderem bezüglich Zeiten für den Check-in und der Zusammenarbeit mit Flughäfen, grundsätzlich jeder Fluggesellschaft überlassen bleiben, wie sie ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Erhebung von API-Daten gemäß dieser Verordnung nachkommt. Da es jedoch geeignete technische Lösungen gibt, die die automatische Erhebung bestimmter API-Daten ermöglichen und gleichzeitig sicherstellen, dass die betreffenden API-Daten korrekt, vollständig und aktuell sind, und angesichts der Vorteile des Einsatzes dieser Technologie hinsichtlich Wirksamkeit und Effizienz, sollten die Fluggesellschaften verpflichtet werden, diese API-Daten aus den maschinenlesbaren Daten des Reisedokuments mithilfe automatischer Verfahren zu erheben. Ist die Verwendung solcher automatisierter Verfahren technisch unter außergewöhnlichen Umständen nicht möglich, sollten die Fluggesellschaften die API-Daten ausnahmsweise entweder beim Online-Check-in oder beim Check-in am Flughafen manuell erheben, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach dieser Verordnung sicherzustellen.