Erwägungsgrund 5 32025R0012
Für ein so weit wie möglich einheitliches Vorgehen sowohl auf Unionsebene als auch auf internationaler Ebene und angesichts der auf internationaler Ebene geltenden Vorschriften für die Erhebung von API-Daten sollte der mit dieser Verordnung geschaffene aktualisierte Rechtsrahmen den einschlägigen Verfahren Rechnung tragen, die international mit der Luftverkehrsbranche, etwa im Rahmen der Leitlinien der Weltzollorganisation, der Internationalen Luftverkehrs-Vereinigung und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), für vorab übermittelte Fluggastdaten vereinbart wurden.