Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um jegliches Missbrauchsrisiko zu abzuwenden und im Einklang mit dem Grundsatz der Zweckbindung sollten die zuständigen Grenzbehörden ausdrücklich daran gehindert werden, die im Rahmen dieser Verordnung empfangenen API-Daten zu anderen als den in dieser Verordnung ausdrücklich genannten Zwecken und anders als im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2016/399 genannten Vorschriften für die Mitgliedstaaten, für die diese Verordnung gilt, oder mit den betreffenden Vorschriften gemäß dem nationalen Recht, wenn die Verordnung nicht gilt, zu verarbeiten.