Erwägungsgrund 20 32025R0012
Um jegliches Missbrauchsrisiko zu abzuwenden und im Einklang mit dem Grundsatz der Zweckbindung sollten die zuständigen Grenzbehörden ausdrücklich daran gehindert werden, die im Rahmen dieser Verordnung empfangenen API-Daten zu anderen als den in dieser Verordnung ausdrücklich genannten Zwecken und anders als im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2016/399 genannten Vorschriften für die Mitgliedstaaten, für die diese Verordnung gilt, oder mit den betreffenden Vorschriften gemäß dem nationalen Recht, wenn die Verordnung nicht gilt, zu verarbeiten.