Erwägungsgrund 7 32025R0012
Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, sollte sie für alle Fluggesellschaften gelten, die Flüge in die Union im Sinne dieser Verordnung — sowohl Linien- als auch Nichtlinienflüge — durchführen, unabhängig von ihrem Niederlassungsort. Die Erhebung von Daten zu anderen zivilen Formen des Betriebs von Luftfahrzeugen, etwa Flügen von Flugschulen, Ambulanzflügen, Notflügen sowie Militärflügen, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Diese Verordnung lässt die Erhebung von Daten zu solchen Flügen gemäß nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unberührt. Die Kommission sollte die Durchführbarkeit einer Unionsregelung prüfen, mit der die Betreiber von Privatflügen verpflichtet werden, Fluggastdaten zu erheben und zu übermitteln.