Erwägungsgrund 9 32025R1208
Diese Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Personalausweise oder Aufenthaltsdokumente einzuführen, wenn diese nach nationalem Recht nicht vorgesehen sind; ebenso wenig berührt sie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausstellung anderer Aufenthaltsdokumente nach nationalem Recht, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, beispielsweise Aufenthaltskarten, die allen im Hoheitsgebiet ansässigen Personen unabhängig von deren Staatsangehörigkeit ausgestellt werden. Ferner berührt diese Verordnung nicht den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Grundsatz, dass der Anspruch auf das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt durch jedes Beweismittel nachgewiesen werden kann.