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Im Zeitraum 2025 bis 2027 sollten die Hersteller sicherstellen, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge ein Emissionsziel, berechnet als Durchschnitt ihres jährlichen spezifischen Emissionsziels über den genannten Zeitraum hinweg, nicht überschreiten. Die Einhaltung der genannten Ziele sollte am Ende des Dreijahreszeitraums für jeden einzelnen Hersteller bewertet werden. Die Abgaben wegen Emissionsüberschreitung sollten dementsprechend berechnet werden.
Abweichend von Absatz 1 stellt ein Hersteller, auch wenn er Mitglied einer Emissionsgemeinschaft ist, während des die Kalenderjahre 2025 bis 2027 umfassenden…
Für jedes Kalenderjahr erhebt die Kommission von einem Hersteller bzw. vom Vertreter einer Emissionsgemeinschaft eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung, wenn…
In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 stellt ein Hersteller, auch wenn er Mitglied einer Emissionsgemeinschaft ist,…
Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgesetzten Zielvorgaben durch die Hersteller sollte auf Unionsebene beurteilt werden. Die Hersteller, deren…
Zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers in den Berichtszeiträumen vor 2025 sollten alle emissionsfreien und…
Ob ein Hersteller die spezifischen jährlichen CO2-Emissionszielvorgaben einhält, sollte anhand seiner durchschnittlichen CO2-Emissionen bewertet werden. Bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.