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Die Kommission überwacht die in der Union für die in Anhang II aufgeführten Waren geltenden Preise über einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. Juni 2025.
Falls die Preise der in Anhang II aufgeführten Waren das Preisniveau von 2024 während des in Absatz 1 genannten Zeitraums erheblich überschreiten, so bewertet die Kommission die Lage und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um diesem Preisanstieg entgegenzuwirken. Zu diesen Maßnahmen kann gegebenenfalls auch ein Vorschlag zur vorübergehenden Aussetzung der Zölle für diese Waren zählen, die ihren Ursprung in anderen Ländern als der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben und von dort ausgeführt werden.
Die Kommission überprüft nach dem 24. März 2022 alle fünf Jahre die Höchstsätze der Benutzungsgebühren in Anhang II und die in Absatz 3 genannten Ermäßigungen…
Die Kommission überprüft die Aussetzungen für die im Anhang aufgeführten Waren im Verlauf des Jahres, das dem im Anhang für die verbindliche Überprüfung…
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2278 hat die Kommission bestimmte Zollsätze des GZT für Waren, die im Anhang jener Verordnung aufgeführt sind,…
Droht der Unionserzeugung gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren durch die Einfuhr von auf Ebene der Union liberalisierten Textilwaren mit…
Die Kommission hat gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2278 bestimmte Aussetzungen der Zollsätze des GZT für Waren, die im Anhang der genannten…
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2278 hat die Kommission bestimmte Zollsätze des GZT für Waren, die im Anhang der genannten Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.