Erwägungsgrund 37 32026R1395
Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und ihrer Vorgängerverordnungen wurden die Präferenzregelungen für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Belarus und in Kambodscha aufgrund schwerwiegender und systematischer Verstöße gegen die Grundsätze einiger der einschlägigen Übereinkommen vollständig (im Falle von Belarus) bzw. teilweise (im Falle von Kambodscha) zurückgenommen. Da die Gründe für die Rücknahme der Präferenzregelungen nach wie vor bestehen, sollte die vorübergehende Rücknahme der Präferenzregelungen für Belarus und Kambodscha im Rahmen dieser Verordnung beibehalten werden.